Richtlinien für die Kennzeichnung von Rassemeerschweinchen:
Die Vergabe der Transponder erfolgt durch den RÖK an die Landesverbände in denen Landeszuchtwarte gewählt wurden. In Landesverbänden in denen keine Zuchtwarte gewählt wurden, werden die Transponder vereinsweise direkt vom RÖK verteilt.
I. Kennzeichnungsarten
Rassemeerschweinchenzüchter, welche dem Rassezuchtverband österr. Kleintierzüchter angehören, dürfen ihre Rassemeer-schweinchen nur nach diesen Richtlinien mittels Transponder kennzeichnen lassen.
II. Voraussetzung für die Kennzeichnung
Die Kennzeichnung dient in erster Linie dem Zweck, dem einzelnen Tier ein Unterscheidungsmerkmal zu geben und damit die Grundlage für eine ordnungsmäßige Zuchtbuchführung zu schaffen, ohne die eine planmäßige Zucht nicht möglich ist. Die Kennzeichnung soll aber gleichzeitig die einwandfreie Unterscheidungsmöglichkeit für die Bewertung auf Ausstellungen, bei
Verkäufen usw. sichern. Die Kennzeichnung darf deshalb nur dann vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
1. Organisationszugehörigkeit
Das Markieren der Rassemeerschweinchen darf nur bei jenen Züchtern vorgenommen werden, die Mitglied in einem Verein sind und über diesem dem Landesverband auch dem RÖK angehören. Die Markierung durch Sondervereine oder Clubs, welche keine Vereinsnummer haben, ist verboten.
2. Wurfschein:
Die Wurfscheine dienen als:
a. Nachweis für den Zeitpunkt der Geburt der Jungtiere,
b. Nachweis für die Wurfstärke,
c. Unterlage für die Kennzeichnung.
Für die dem RÖK angehörenden Rassemeerschweinchenzüchter ist es Pflicht für jeden Wurf einen Wurfschein auszufertigen. Am Wurftag wird die Wurfstärke, nach Feststellung des Geschlechtes aller Jungtiere, ist auch dieses einzutragen. Bei jedem Wurf sind zuerst die Böcke und dann die Säue einzutragen und zu markieren. Der Wurfschein wird dem Zuchtbuchführer im
Verein übergeben.
3. Rassenachweis:
Als Unterlage für die Kennzeichnung dient der Rassenachweis nur dann, wenn alle unter II. 1-7 genannten Bedingungen erfüllt sind. Für jedes neugeborene Rassemeerschweinchen wird ein eigener Rassenachweis vom Züchter ausgefüllt. Auf der Rückseite kann auch eine Ahnentafel freiwillig erstellt werden. Der Markiermeister trägt in dem Rassenachweis die Chipnummer ein und unterschreibt diesen.
4. Rassereinheit
Es ist Pflicht darauf zu achten das Rassen.- und Farbenrein gezüchtet wird. Rassemeerschweinchen dürfen nur gekennzeichnet werden, wenn beide Elterntiere nach dem äußeren Erscheinungsbild einer anerkannten Rasse und einem anerkannten Farbenschlag
angehören. Die Elterntiere können 2 verschiedenen Farbenschlägen einer Rasse dann angehören, wenn die Kreuzung zwischen diesen beiden Farbenschlägen üblich ist.
5. Alter für die Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss in den ersten 3 Monaten durchgeführt werden.
6. Allgemeine Voraussetzungen
Jeder Züchter sollte gewissenhaft seine Eigenzuchttiere die nach dem Europastandard einer Rasse und einem Farbenschlag entsprechen mit einem Transponder markieren. Jungtiere die nicht dem Europastandard entsprechen, müssen auch auf dem Wurfschein aufgelistet werden, dürfen aber nicht markiert werden und gelten natürlich nicht als Rassemeerschweinchen.
Jungtiere, die von einer Amme aufgezogen wurden, dürfen nur dann gekennzeichnet werden, wenn eine einwandfreie Unterscheidung der untergelegten Jungtiere von den Jungen der Amme gewährleistet ist. Wird eine Sau mit so junger Nachzucht verkauft, dass deren Kennzeichnung vor dem Verkauf nicht möglich ist, kann die Kennzeichnung beim Käufer nachgeholt werden.
Grundsätzlich ist als Züchter derjenige zu betrachten, der zur Zeit des Wurfes Eigentümer des Muttertieres war.
7. Anmeldung des Wurfes
Der Züchter hat den Wurf Jungtiere, den er kennzeichnen will, innerhalb 8 Wochen nach der Geburt beim Markiermeister anzumelden. Er hat dabei den ordnungsgemäß ausgefertigten Wurfschein vorzulegen. Der Markiermeister ist berechtigt, die Kennzeichnung abzulehnen, wenn der Deckschein nicht in allen Teilen ordnungsgemäß ausgefüllt ist, insbesondere wenn Wurftag und Wurfstärke nicht einwandfrei ersichtlich sind.

8. Kennzeichnungsgebühr
Für die Kennzeichnung hat der Züchter eine vom Verein festgelegte Gebühr für jedes zu kennzeichnende Tier zu zahlen. Von dieser Gebühr hat der Verein die Kosten der Entschädigung des Markiermeisters und dgl. zu bestreiten.
III. Vereinszuchtbuch
Jeder der in II -1 genannten Vereine hat das vom Rassezuchtverband österr. Kleintierzüchter herausgegebene Vereinszuchtbuch zu führen. Mit der Führung ist der Zuchtbuchführer zu beauftragen, der in jedem Verein zu wählen ist. Das Vereinszuchtbuch gilt als
Kennzeichnungsübersicht, in ihm sind sämtliche gekennzeichneten Jungtiere der Mitglieder einzutragen. Unterlage für die Eintragung im Vereinszuchtbuch ist der Wurfschein, ohne den keine Eintragung erfolgen darf. Die Wurfmeldungen sind vom Zuchtbuchführer 5 Jahre lang aufzubewahren. Die Zuteilung der Ohrmarken- oder Chipnummern obliegt dem Zuchtbuchführer,
der sich in allen Fragen nur an diese Richtlinien zu halten hat. Bei genehmigten Nach- oder Neuzüchtungen wird an der linken Schulter ein Micro Chip gesetzt, diese wird nur vom Chipverteiler ausgegeben.
IV. Durchführung der Kennzeichnung
Das Recht zur Kennzeichnung kann jedem Verein entzogen werden, wenn nachweisbare Missbräuche bei der Kennzeichnung entstanden sind. Die Markierung darf nur vom gewählten Markiermeister des Vereines oder einem Tierarzt durchgeführt werden. Der Markiermeister kann mit dem Zuchtbuchführer identisch sein. Vor der Ausführung der Kennzeichnung hat der Markiermeister die Geschlechtsangaben auf dem Wurfschein nachzuprüfen. Treffen diese nicht zu, ist der Wurfschein zu berichtigen. Von allen Abweichungen wir der Zuchtbuchführer verständigt damit er das Zuchtbuch berichtigt. Unrichtige Angaben am Wurfschein können als Betrugsabsicht bewertet werden. Die Entscheidung und Verantwortung für die Kennzeichnung mit Transponder liegt beim Züchter. Der Verband empfiehl den Transponder vom Tierarzt setzen zu lassen.-